1 und dem Verantwortlichkeitsgesetz entgegen der Meinung des Einredeklägers nicht überflüssig. Denn vor deren Bestehen war es stets unsicher, ob Ansprüche aufgrund der genannten Bestimmungen, weil diese im ZGB und im OR stehen, als öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich einzustufen seien und demzufolge war auch unklar, ob die Zivilgerichte oder das Verwaltungsgericht zuständig seien. Mit der fraglichen Bestimmung wollte der Gesetzgeber deshalb eine klare Zuweisung vornehmen. 3. Art. 58 OR gehört nun offensichtlich nicht zu der eben genannten Gruppe von Haftungsbestimmungen. Damit kann die Zuständigkeit nicht aus § 50 Ziff.