ZGB).Dieses Beispiel macht deutlich, dass § 50 Ziff. 3 GO sämtliche derartigen Haftungsbestimmungen des ZGB und des OR meint. Das sind neben Art. 955 ZGB etwa Art. 42 ZGB (Haftung des Zivilstandsbeamten), Art. 426 ff. (Haftung des Vormundes und der vormundschaftlichen Behörden), Art. 928 OR (Haftung des Handelsregisterführers).Bei dieser Interpretation ist § 50 Ziff. 3 GO neben Ziff. 1 und dem Verantwortlichkeitsgesetz entgegen der Meinung des Einredeklägers nicht überflüssig.