Formulierung ist unklar und verleitet zu einer Interpretation, wie sie der Einredekläger vertritt. Aus dem systematischen Zusammenhang und insbesondere aus der regierungsrätlichen Botschaft vom 26. August 1969 zur Revision der GO, mit welcher die fragliche Bestimmung in das Gesetz eingefügt wurde, geht jedoch klar hervor, dass hier nicht schlechthin alle Schadenersatzforderungen gegen den Staat gemeint sind, sondern nur solche, "die ihrer Natur nach eher öffentlich-rechtlicher Natur sind".Als Beispiel einer solchen eidgenössischen Haftungsbestimmung nennt die Botschaft die "Grundbuchhaftung" (Art. 955 ZGB).Dieses Beispiel macht deutlich, dass § 50 Ziff.