Die besagte Bestimmung lautet: "Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über Schadenersatz- und Regressansprüche gegen den Staat und seine Funktionäre nach Massgabe bundesrechtlicher Haftungsbestimmungen".Diese Formulierung ist unklar und verleitet zu einer Interpretation, wie sie der Einredekläger vertritt.