Nach allem handelt es sich vorliegend eindeutig um einen Schadenersatzanspruch aus Art. 58 OR. 2. Es ist nun weiter zu prüfen, ob etwa das Gesetz eine klare Regelung der richterlichen Zuständigkeit bezüglich derartiger Ansprüche enthält. Diese Frage ist zu verneinen. Wie sub Ziffer II. ausgeführt, erblickt allerdings der Einredekläger in § 50 Ziff. 3 GO eine solche Regelung und leitet daraus für den vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ab. Die besagte Bestimmung lautet: "Das Verwaltungsgericht urteilt als einzige Instanz über Schadenersatz- und Regressansprüche gegen den Staat und seine Funktionäre nach Massgabe bundesrechtlicher Haftungsbestimmungen".Diese