Der Kläger ist frei, auf welche Grundlage er in einem solchen Fall seinen Anspruch stützen will. Eine andere Frage, die der Kläger persönlich zu entscheiden hat, ist es, auf welchem Weg sich sein Anspruch besser durchsetzen lässt. Im vorliegenden Fall stützt sich der Kläger eindeutig auf den behaupteten Mangel der Strasse und er greift nicht zurück auf die Tätigkeit, aus welcher dieser Mangel entstanden ist. Er leitet die Schadenersatzpflicht des Kantons auch ausdrücklich aus Art. 58 OR her. Nach allem handelt es sich vorliegend eindeutig um einen Schadenersatzanspruch aus Art.