Diese Auffassung wurde durch das Verwaltungsgericht im sogenannten "Holzfäller-Entscheid" bestätigt (RB 1971, Nr. 28, S. 91 Erw. 4 Abs. 2).Wollte der Geschädigte dagegen (im Sinne von OR 41) wegen Verletzung der einschlägigen Vorschriften, welche die Ausgestaltung der Strassensignalisation ordnen, die für die Strassensignalisation zuständigen staatlichen Organe haftpflichtrechtlich zur Verantwortung ziehen, könnte und müsste er aufgrund des Verantwortlichkeitsgesetzes vom Staat Ersatz des Schadens verlangen und dann wäre eindeutig der Verwaltungsweg gegeben. Der Kläger ist frei, auf welche Grundlage er in einem solchen Fall seinen Anspruch stützen will.