Das Amtsgericht wies die Einrede ab mit der folgenden Begründung: 1. Der Kläger begründet seine Forderung gegen den Staat Solothurn mit der Behauptung, die Signalisation sowie eine auf der Strasse aufgemalte Begrenzungslinie am Unfallort rufe beim Strassenbenützer Verwirrung und Unsicherheit über die Vortrittsberechtigung hervor und der Unfall vom 14. September 1973 sei nicht zuletzt durch diese Tatsache verursacht worden. Bei einem Sachverhalt, wie er hier behauptet wird, lässt sich eine Haftung des Staates grundsätzlich aus zwei verschiedenen rechtlichen Grundlagen herleiten: Einmal aus Art. 58 OR, da die mangelhafte Signalisation einen Mangel der Strasse (vgl. Oftinger, Schweiz.