Er berief sich dabei auf § 50 Ziff. 3 GO und erklärte, aufgrund dieser Bestimmung sei für die Beurteilung der vorliegenden Schadenersatzforderung das Verwaltungsgericht zuständig. Dem hielt die Gegenpartei entgegen, die genannte Bestimmung sei zwar unklar und missverständlich, aus den Materialien gehe jedoch hervor, dass sie sich nur auf Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur beziehe. Beim Anspruch des Klägers handle es sich aber eindeutig um eine Forderung des privaten Rechts. Das Amtsgericht wies die Einrede ab mit der folgenden Begründung: