SOG 1976 Nr. 37 § 50 Ziff. 3 GO; Art. 58 OR. Ansprüche gegen das Gemeinwesen aus Art. 58 OR wegen Mängel einer Strasse fallen nicht unter § 50 Ziff. 3 GO. Sie sind beim Zivilrichter geltend zu machen. Der Halter eines Fahrzeuges, das an einer Kollision beteiligt war und Schaden erlitt, machte beim Amtsgericht Bucheggberg-Kriegstetten gegenüber dem Staat Solothurn als Eigentümer des Strassenareals, auf dem sich der Unfall ereignet hatte, eine Schadenersatzforderung geltend. Der Staat erhob die Einrede der mangelnden sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichtes. Er berief sich dabei auf § 50 Ziff.