{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1976-37_1976-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126537&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=48&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3736b81e9b6fdc99c6e81b9ac6b24c18"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1976.37"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.05.1976 ZZ.1976.37"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Werkeigentümerhaftung Zuständigkeit"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:03", "Checksum": "b4525d847efa37d1e3467456faa58097", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 04.05.1976 ZZ.1976.37\nRegeste:\nWerkeigentümerhaftung Zuständigkeit\n\n\n3. Art. 58 OR gehört nun offensichtlich nicht zu der eben genannten Gruppe von Haftungsbestimmungen. Damit kann die Zuständigkeit nicht aus § 50 Ziff. 3 GO abgeleitet werden, sondern es ist auf die allgemeine Grundregel zurückzugreifen, wonach der Zivilrichter zuständig ist, wenn die Rechtssätze, die im Einzelfall verwirklicht werden sollen, dem Privatrecht angehören oder anders gesagt: wenn Ansprüche privatrechtlicher Natur geltend gemacht werden. Deshalb ist nun zu klären, ob die vom Kläger und Einredebeklagten geltend gemachte Schadenersatzforderung privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur ist. Die Haftung des Werkeigentümers im Sinne von Art. 58 OR, bzw. der entsprechende Anspruch des Geschädigten, sind auch dann privatrechtlicher Natur, wenn der Staat Subjekt der Haftpflicht ist. Das Gemeinwesen hat, gleich wie private Eigentümer, nach zivilistischen Regeln für die in seinem Eigentum stehenden Werke zu sorgen (Oftinger, a.a.O. S. 25).Auch Imboden (a.a.O. S. 249) spricht im Zusammenhang mit der Werkhaftung des Gemeinwesens ausdrücklich von \"privatrechtlicher Verantwortlichkeit\".Diese zivilistische Haftung gilt für sämtliche öffentlichen Sachen, einschliesslich der Strassen, so dass auch die Werkhaftung des Staates als Strasseneigentümer privatrechtlicher Natur ist. Zwar ist, wie Oftinger (a.a.O. S. 92) ausführt, die Pflicht des Staates, für mängelfreie Beschaffenheit der Strassen zu sorgen, unbestrittenermassen primär öffentlich-rechtlicher Natur. Parallel dazu besteht aber noch eine privatrechtliche Sorgfaltspflicht, und es ist diese Pflicht, bzw. deren Verletzung, welche einen Schadenersatzanspruch aus Art. 58 OR entstehen lässt. Konsequenterweise richtet sich die Beurteilung von Mängeln der Strasse und demzufolge auch darauf gründender Ersatzansprüche nach privatrechtlichen Regeln, wie sie aus den allgemeinen Regeln von den Werkmängeln gewonnen werden (Oftinger, a.a.O. S. 93).Die öffentlichrechtlichen Pflichten des Strasseneigentümers können je nach den konkreten Gegebenheiten weiter (oder möglicherweise weniger weit) gehen als die Sorgfaltspflicht gemäss Art. 58 OR. Wie es sich mit diesem Verhältnis im vorliegenden Fall verhält, ob möglicherweise gar kein Werkmangel im Sinne von Art. 58 OR besteht, weil bloss öffentlich-rechtliche Pflichten verletzt wurden und diese eventuell weiter gehen als die privatrechtlichen, sind materiell-rechtliche Fragen, welche erst im Hauptprozess zu entscheiden sind. Wichtig für die Frage nach der Zuständigkeit sind einzig die folgenden Feststellungen; Für den Staat besteht bezüglich Anlage und Unterhalt der in seinem Eigentum stehenden Strassen stets auch eine privatrechtliche Sorgfaltspflicht im Sinne von Art. 58 OR. Demzufolge ist in jedem Fall, wo ein Mangel der Strasse behauptet wird, eine Klage aus Art. 58 OR möglich und der Anspruch, welcher damit geltend gemacht wird, ist stets privatrechtlicher Natur. Für die Beurteilung derartiger Schadenersatzklagen ist daher eindeutig der Zivilrichter zuständig. Das entspricht auch einer bisher allgemein geübten Praxis (vgl. Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, S. 27 Anm. 4 Abs. 4 u. 5). Aus den vorstehenden Erörterungen ergibt sich für den vorliegenden Fall die Zuständigkeit des Amtsgerichtes Bucheggberg-Kriegstetten. Die Prozesseinrede der mangelnden sachlichen Zuständigkeit ist daher abzuweisen.\nAmtsgericht Bucheggberg-Wasseramt, Urteil vom 4. Mai 1976"}