Es ist gerichtsnotorisch, dass einem Diabetiker (nach Herzinfarkt) tägliche Mehrkosten von mindestens Fr. 4.-- entstehen. Die Krankenkasse hat folglich diese üblichen, nicht anderweitig gedeckten und krankheitsbedingten Mehrkosten mit dem versicherten Krankentaggeld von Fr. 4.-- abzugelten. (Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seinem Urteil vom 12. Juli 1977, das auch noch andere Punkte des kantonalen Entscheides betraf, die vorstehenden Erwägungen als richtig bezeichnet.) Versicherungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 1976