30 der Statuten). Es kann kaum bestritten werden, dass der Beschwerdeführer, entsprechend seinem Gesundheitszustand, sich streng an eine ärztlich verordnete Diät halten muss. Solche Spezialdiäten verursachen bekanntlich erhebliche Mehrkosten. Es liegt nun in der Sache selbst, dass solche Mehraufwendungen nicht ohne weiteres belegt werden können. Eine Ausscheidung der "normalen" Lebensmittel von denen für Spezialkost und dann wiederum zwischen jenen der übrigen Familienmitglieder und jenen des Versicherten ist praktisch ausgeschlossen. Es ist gerichtsnotorisch, dass einem Diabetiker (nach Herzinfarkt) tägliche Mehrkosten von mindestens Fr. 4.-- entstehen.