Das Verwaltungsgericht hat schon bei früheren Gelegenheiten festgestellt, dass nicht allein Anwaltskosten, sondern auch Kosten für technische Studien in Frage kommen können (RB 1972 Nr. 41). Gerade hier aber muss bei der Frage, was effektiv nötig war, Zurückhaltung geübt werden, denn mit Uberbanungsstudien und Ausdenken von Varianten kann je nach Temperament, Phantasie und Perfektionsbedürfnis ganz verschieden weit gegangen werden. Es ist in diesem Zusammenhang an den expropriationsrechtlichen Satz zu erinnern, dass der Enteignete verpflichtet ist, den Schaden, soweit ihm zumutbar, zu verhindern (vgl. ZBJV 1965 S. 192; AGVE 1966 S. 62). Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. Februar 1972