Sie haben sich nach folgendem Grundsatz zu richten: Die Entschädigung ist so festzusetzen, dass der durch das Verfahren notwendig gewordene Aufwand ersetzt wird, wobei für die Frage, welcher Aufwand notwendig war, der Massstab des für solche Verfahren tlblichen anzuwenden ist. Das Verwaltungsgericht hat schon bei früheren Gelegenheiten festgestellt, dass nicht allein Anwaltskosten, sondern auch Kosten für technische Studien in Frage kommen können (RB 1972 Nr. 41).