SOG.1976.35 § 12 Verordnung über das Enteignungsverfahre. Der Enteignete kann auch die Kosten für technische Studien, die er wegen der Enteignungsentschädigung hat machen lassen, zurückverlangen, sofern er sich auf das wirklich Nötige beschränkt hat. Nach § 12 der Verordnung über das Enteignungsverfahren hat der Enteigner dem Enteigneten eine Parteientschädigung nach Ermessen der Schätzungsorgane zu entrichten. (Dass diese Bestimmung und nicht §§ 77/78 VRG gelten, hat das Verwaltungsgericht in RB 1972 Ni-, 41 festgestellt.) Selbstverständlich müssen die Schätzungsorgane das Ermessen pflichtgemäss handhaben. Sie haben sich nach folgendem Grundsatz zu richten: