Ihm ist vielmehr grundsätzlich zuzumuten, mit Hilfe seiner Sektionen und seiner regionalen und örtlichen Gewährsleute bereits auf die Baupublikation hin zu handeln. Sollte dies einmal aus ganz besonderen Gründen nicht möglich sein, stellte sich die Frage einer Wiedereinsetzung. Vor allem aber besteht bei einem Sachverhalt von grossem öffentlichem Interesse die Möglichkeit einer Anzeige (Aufsichtsbeschwerde) an die nächstzuständige Aufsichtsbehörde. Da der Schweizer Heimatschutz bisher nicht als Partei aufgetreten ist, kann nach dem Gesagten auf seine Beschwerde auch nicht insofern eingetreten werden, als sie aus eigenem Recht, d. h. aus der Stellung einer Hauptpartei, erhoben wird.