Wie sich aus Ziff. 2 der Beschwerdebegründung ergibt, will der Schweizer Heimatschutz neben dem Standpunkt der Intervention eventualiter auch den Standpunkt vertreten, er könne aus eigenem Recht, d. h. als Hauptpartei, gegen den Entscheid des Baudepartementes Beschwerde erheben. Er beruft sich darauf, dass er gemäss Art. 12 NHG und § 12 VRG zu einer eigenen Beschwerde legitimiert sei. Es spricht vieles für die Annahme, der Schweizer Heimatschutz und (je nach den Verhältnissen) seine Sektionen könnten im Baubewilligungsverfahren Parteirechte ausüben, sofern sie geltend machen wollen, das Bauvorhaben verletze das Heimatschutzrecht.