Statt mit der Frage, ob die Vorinstanz zurecht auf die Beschwerde B.'s (oder der andern Beschwerdeführer) nicht eingetreten ist, befasst sich die Beschwerde des Heimatschutzes mit der materiellen Frage, ob die Gemeindebehörde das Baugesuch zurecht bewilligt habe, eine Frage, die das Baudepartement noch gar nicht behandelt hat und die auf keinen Fall schon jetzt vom Verwaltungsgericht entschieden werden könnte. -- So besehen kann die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes auf keinen Fall -- d. h. auch dann nicht, wenn man die Nebenintervention grundsätzlich als möglich ansehen wollte -- als zulässige Interventionsbeschwerde aufgefasst werden. 3. Wie sich aus Ziff.