Zivilprozessrecht, 2. A., S. 279).Das Verfahren vor dem Baudepartement hat für Herrn B. (wie auch für die andern Beschwerdeführer) damit geendet, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, weil die Legitimation fehle. Gegen diesen Entscheid hätte Herr B. Beschwerde erheben können mit der Behauptung, man habe zu unrecht angenommen, ihm fehle die Beschwerdelegitimation; eine Gutheissung der Beschwerde hätte zur Rückweisung der Sache ans Baudepartement geführt. Der Schweizer Heimatschutz hat nun aber nicht in diesem Sinne Beschwerde erhoben. Er behauptet nicht, man habe zu unrecht die Beschwerdelegitimation des Herrn B. verneint.