Auch wenn man annehmen wollte, die Nebenintervention nach §§ 41 ff. ZPO sei im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich und der Schweizer Heimatschutz erfülle die Voraussetzungen nach § 41 ZPO, wäre die Beschwerde des Schweizer Heimatschutzes, so wie sie vorliegt, unzulässig. Der Intervenient muss den Prozess in der Lage aufnehmen, in der er ihn findet (Guldener, Schweiz. Zivilprozessrecht, 2. A., S. 279).Das Verfahren vor dem Baudepartement hat für Herrn B. (wie auch für die andern Beschwerdeführer) damit geendet, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, weil die Legitimation fehle.