Ob es sinnvoll ist, die Regeln der Zivilprozessordnung über die Nebenintervention auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren anzuwenden, ist nicht ohne weiteres klar (vgl. z. B. bei Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. A., S. 94. "Die im Zivilprozess bekannte Intervention (insb. Nebenintervention) ist im Verwaltungsprozessrecht, namentlich in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege, entbehrlich". ) Die Frage kann aber hier offen bleiben. Auch wenn man annehmen wollte, die Nebenintervention nach §§ 41 ff.