§ 58 des Gesetzes erklärt indessen: "Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung".Die Vorschriften der Zivilprozessordnung finden demnach nur Anwendung, soweit dies sinnvoll erscheint. Ob es sinnvoll ist, die Regeln der Zivilprozessordnung über die Nebenintervention auf das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren anzuwenden, ist nicht ohne weiteres klar (vgl. z. B. bei Gygi, Verwaltungsrechtspflege und Verwaltungsverfahren im Bund, 2. A., S. 94.