Der Schweizer Heimatschutz erklärt, er trete "intervenientsweise in die Beschwerde des Herrn P. B. ein" .P. B. hat beim Verwaltungsgericht keine Beschwerde erhoben, Gemeint ist aber wohl die von ihm beim Baudepartement erhobene Beschwerde. Der Schweizer Heimatschutz stellt sich offenbar vor, er könne als Intervenient das von Herrn B. bei den untern Instanzen angehobene Verfahren durch Beschwerde ans Verwaltungsgericht weiterführen. Vorab fragt sich, ob im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine Nebenintervention überhaupt möglich ist. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) sagt nichts über dieses Institut. § 58 des Gesetzes erklärt indessen: