{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-07-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1976-34_1976-07-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126534&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=45&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "8572e36bd9db3db76bc28e2451c099b5"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1976.34", "Erw. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.07.1976 ZZ.1976.34 (Erw. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nebenintervention"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:04", "Checksum": "400d435ab1f5b680f28b1462d9ba2545", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 09.07.1976 ZZ.1976.34 (Erw. 2)\nRegeste:\nNebenintervention\n\n\n3. Wie sich aus Ziff. 2 der Beschwerdebegründung ergibt, will der Schweizer Heimatschutz neben dem Standpunkt der Intervention eventualiter auch den Standpunkt vertreten, er könne aus eigenem Recht, d. h. als Hauptpartei, gegen den Entscheid des Baudepartementes Beschwerde erheben. Er beruft sich darauf, dass er gemäss Art. 12 NHG und § 12 VRG zu einer eigenen Beschwerde legitimiert sei. Es spricht vieles für die Annahme, der Schweizer Heimatschutz und (je nach den Verhältnissen) seine Sektionen könnten im Baubewilligungsverfahren Parteirechte ausüben, sofern sie geltend machen wollen, das Bauvorhaben verletze das Heimatschutzrecht. Die Frage braucht hier indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden. Damit die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben ist, genügt es nämlich nicht, dass der Beschwerdeführer durch die Verwaltungssache in seiner Rechtsstellung irgendwie berührt wird. Er muss eine aktuelle Benachteiligung erleiden, muss durch die Verfügung beschwert sein (Imboden, Schweiz. Verwaltungsrechtssprechung, 3. A., S. 672 und 679).Nicht beschwert ist, wer sich am vorhergehenden Verfahren gar nicht als Partei beteiligt hat -- es sei denn, ihm sei es unverschuldeterweise verwehrt gewesen, sich zu beteiligen (Gygi, a.a.O., S. 104/105).Im Baupolizeiverfahren kann derjenige Gegner des Baugesuches, der nicht Einsprache erhoben hat oder der die Abweisung seiner Einsprache nicht weitergezogen hat, nicht plötzlich vor Verwaltungsgericht als Beschwerdeführer auftreten, Diese Regel gilt auch für Beschwerden eines Verbandes mit ideellen Zielen wie des Schweizer Heimatschutzes. Es ist nicht einzusehen, wieso hier eine andere Ordnung gelten sollte. Dem Schweizer Heimatschutz ist es nicht etwa von der Sache her verwehrt, sich rechtzeitig einzuschalten. Ihm ist vielmehr grundsätzlich zuzumuten, mit Hilfe seiner Sektionen und seiner regionalen und örtlichen Gewährsleute bereits auf die Baupublikation hin zu handeln. Sollte dies einmal aus ganz besonderen Gründen nicht möglich sein, stellte sich die Frage einer Wiedereinsetzung. Vor allem aber besteht bei einem Sachverhalt von grossem öffentlichem Interesse die Möglichkeit einer Anzeige (Aufsichtsbeschwerde) an die nächstzuständige Aufsichtsbehörde.\nDa der Schweizer Heimatschutz bisher nicht als Partei aufgetreten ist, kann nach dem Gesagten auf seine Beschwerde auch nicht insofern eingetreten werden, als sie aus eigenem Recht, d. h. aus der Stellung einer Hauptpartei, erhoben wird.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juli 1976"}