Will sie dagegen auf dem neuen Projekt beharren, bleibt ihr nur der Weg, ein neues Baugesuch zu stellen. Dabei ist aber äusserst fraglich, ob sie sich auch für dieses neue Projekt bezüglich der Notwendigkeit eines speziellen Bebauungsplans im Sinne von § 27 Abs. 3 NBR auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnte. Es liegt nahe, dass sie sich nur für das seinerzeit vorgeprüfte Projekt auf die mangelhafte Vorprüfung berufen kann. Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 1976