Es liegt eben ein wirklich neues Projekt vor über eine grosse, differenzierte Baute. Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Der Genossenschaft steht es frei, nun ihr ursprüngliches Projekt vom Baudepartement umfassend überprüfen zu lassen, wie das mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 27. Mai 1975 (SOG 1975 Nr. 23) ermöglicht worden ist. Will sie dagegen auf dem neuen Projekt beharren, bleibt ihr nur der Weg, ein neues Baugesuch zu stellen.