Es ist durchaus möglich, dass nun gegenüber dem ganz neuen Projekt andere Leute neue Einwände zu erheben haben. Das Baudepartement verweist in der Vernehmlassung u. a. auf das Institut der Baubedingung (§ 8 Abs. 5 NBR) und darauf, dass mit Baubedingungen und Bauauflagen Abweichungen vom Baugesuch angeordnet werden, ohne dass eine entsprechende Publikation erfolgt. Eine Projektänderung, wie sie hier vorliegt, übersteigt indessen ganz offensichtlich alles, was allenfalls noch auf dem Wege einer Baubedingung oder Bauauflage vorgeschrieben werden könnte. Es liegt eben ein wirklich neues Projekt vor über eine grosse, differenzierte Baute.