Dabei ist zu sehen, dass das Ganze wegen seiner Grösse sowohl in ästhetischer wie auch in technischer Beziehung ein heikles Bauvorhaben darstellt. Soll der Grundsatz, dass über Baugesuche in erster Instanz die Gemeinde befindet (§ 2 NBR) und soll das Institut der Baupublikation (§ 7 NBR) nicht zur Farce werden, so muss für eine solche Projektänderung ein neues Baugesuch gestellt werden, das publiziert werden muss. Ein solches neues Projekt muss umfassend baupolizeilich überprüft werden; es geht nicht nur um die Frage, ob es für das Ortsbild immer noch als zu gross erscheint.