Die Frage der analogen Anwendung von § 11 Abs. 3 kann indessen offen bleiben. Sicher können derart weitgehende Abänderungen, wie sie im vorliegenden Verfahren vorgelegt werden, nicht zulässig sein. Die Genossenschaft spricht in ihrer Vernehmlassung von "teilweise abgeänderten" Plänen. In Wirklichkeit handelt es sich um ein ganz neues Projekt. Keiner der dem Verwaltungsgericht eingesandten Pläne stimmt auch nur teilweise überein mit einem der alten Pläne. Es ist keineswegs so, dass nur der Siloturm etwas verkürzt worden wäre; es liegt vielmehr eine ganz neue Gestaltung des Baukörpers vor. Der Grundriss auf dem Situationsplan ist anders.