In der Tat behandelt § 11 Abs. 3 NBR die Abweichungen von den bereits genehmigten Plänen. Eine Bestimmung, welche die Abweichungen im Laufe des Bewilligungsverfahrens ordnete, ist nicht zu finden. Sicher sind solche Abänderungen nicht beliebig zulässig: Das würde die Baupublikation und das Einspracheverfahren sinnlos machen. Es liegt deshalb eine Lücke vor. Man kann sich fragen, ob sie nicht durch eine analoge Anwendung von § 11 Abs. 3 zu schliessen ist. Dann wären eben nur "geringfügige" Abweichungen zulässig, was das Baudepartement als untragbar erachtet. Die Frage der analogen Anwendung von § 11 Abs. 3 kann indessen offen bleiben.