Die Einwohnergemeinde D. beruft sich in ihrer Beschwerdeschrift auf § 11 Abs. 3 NBR. Das Baudepartement seinerseits erklärt in der Vernehmlassung, § 11 Abs. 3 NBR sei hier nicht anwendbar. Diese Bestimmung regle Änderungen nach erteilter und rechtskräftiger Baubewilligung und nicht Änderungen während des Bewilligungsverfahrens. Man könne die Bestimmung auch nicht sinngemäss auf die Änderungen im Laufe des Verfahrens anwenden, wenigstens nicht so, dass nur "geringfügige" Änderungen zulässig wären. (Es wird dies näher begründet.) In der Tat behandelt § 11 Abs. 3 NBR die Abweichungen von den bereits genehmigten Plänen.