Das Baudepartement hat in richtiger Erkenntnis der Tragweite der ganzen Angelegenheit seine Verfügung als beschwerdefähig bezeichnet und die Beschwerdemöglichkeit den Einsprechern eröffnet. Somit kann auf die Beschwerden insofern eingetreten werden, als sie geltend machen, das Baudepartement dürfe die neuen Pläne nicht behandeln, es sei ein neues Baugesuch, beziehungsweise eine neue Bauausschreibung nötig. 3. Es geht um die Frage, wie weit ein Bauprojekt im Laufe des Bewilligungsverfahrens abgeändert werden kann. Die Einwohnergemeinde D. beruft sich in ihrer Beschwerdeschrift auf § 11 Abs. 3 NBR.