Sie beruft sich auf § 66 VRG. Gewiss liegt kein Entscheid vor, der die Sache materiell oder formell erledigen würde. Es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid. Dieser ist aber von wesentlicher Bedeutung. Es ist den Beschwerdeführern, insbesondere auch der Gemeinde, nicht zuzumuten, sich beim Baudepartement an einer Art "Einspracheverfahren" zu beteiligen, welches eine genaue Auseinandersetzung mit den vollständig neuen Plänen erfordert, wenn dieses Verfahren gar nicht zulässig und ein neues Baugesuch nötig sein sollte.