Die Bauherrin hat das Baugespann den neuen Massen anzupassen. 3 Die Einsprecher und die Gemeinde können während der Auflagefrist zum abgeänderten Projekt beim Baudepartement schriftlich Stellung nehmen." Das Departement stellte die Verfügung den seinerzeitigen Einsprechern und der Einwohnergemeinde zu und eröffnete ihnen, dass gegen die Verfügung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Innert Frist erhoben einige der ehemaligen Einsprecher sowie die Einwohnergemeinde D. Beschwerde. 2. Die Genossenschaft macht geltend, es liege gar keine beschwerdefähige Verfügung vor und deshalb könne auf die Beschwerden nicht eingetreten werden. Sie beruft sich auf § 66 VRG.