Das Verwaltungsgericht erklärte, das Baugesuch könne wegen des Prinzips von Treu und Glauben (unrichtige behördliche Auskunft) nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle an einem speziellen Bebauungsplan im Sinne von § 27 Abs. 3 NBR. Das Baudepartement behandelte nun aber in der Folge nicht mehr die ursprünglich eingelegten Baupläne. Die Bauherrschaft reichte vielmehr dem Baudepartement neue Pläne ein. Das Departement verfügte daraufhin wie folgt: "1 Die Gemeinde hat die Pläne des abgeänderten Bauvorhabens vom 27. Mai bis 10. Juni 1976 auf der Bauverwaltung zur Einsichtnahme aufzulegen. 2 Die Bauherrin hat das Baugespann den neuen Massen anzupassen.