Im Beschwerdeentscheid erklärte das Baudepartement des Kantons Solothurn das Baugesuch als unzulässig, weil wegen der besondern Höhe des Bauvorhabens ein spezieller Bebauungsplan nötig sei (§ 27 Abs. 3 NBR).Auf Beschwerde der Genossenschaft hin hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 1975 die Verfügung des Baudepartementes auf und wies die Sache zum neuen Entscheid ans Departement zurück (vgl. SOG 1975 Nr. 23). Das Verwaltungsgericht erklärte, das Baugesuch könne wegen des Prinzips von Treu und Glauben (unrichtige behördliche Auskunft) nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle an einem speziellen Bebauungsplan im Sinne von § 27 Abs. 3 NBR.