Die Bauherrschaft erhob Beschwerde. Im Beschwerdeentscheid erklärte das Baudepartement des Kantons Solothurn das Baugesuch als unzulässig, weil wegen der besondern Höhe des Bauvorhabens ein spezieller Bebauungsplan nötig sei (§ 27 Abs. 3 NBR).Auf Beschwerde der Genossenschaft hin hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 1975 die Verfügung des Baudepartementes auf und wies die Sache zum neuen Entscheid ans Departement zurück (vgl. SOG 1975 Nr. 23).