{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-09-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1976-33_1976-09-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126533&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3737671c3d31105968f608df992612d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1976.33", "Erw. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 26.09.1976 ZZ.1976.33 (Erw. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, Abänderung des Bauprojekts ohne neue Publikation"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:15", "Checksum": "d4c318f4cee6f6b3f595dd7d2ed32b04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 26.09.1976 ZZ.1976.33 (Erw. 2)\nRegeste:\nAnfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, Abänderung des Bauprojekts ohne neue Publikation\n\n\n3. Es geht um die Frage, wie weit ein Bauprojekt im Laufe des Bewilligungsverfahrens abgeändert werden kann. Die Einwohnergemeinde D. beruft sich in ihrer Beschwerdeschrift auf § 11 Abs. 3 NBR. Das Baudepartement seinerseits erklärt in der Vernehmlassung, § 11 Abs. 3 NBR sei hier nicht anwendbar. Diese Bestimmung regle Änderungen nach erteilter und rechtskräftiger Baubewilligung und nicht Änderungen während des Bewilligungsverfahrens. Man könne die Bestimmung auch nicht sinngemäss auf die Änderungen im Laufe des Verfahrens anwenden, wenigstens nicht so, dass nur \"geringfügige\" Änderungen zulässig wären. (Es wird dies näher begründet.) In der Tat behandelt § 11 Abs. 3 NBR die Abweichungen von den bereits genehmigten Plänen. Eine Bestimmung, welche die Abweichungen im Laufe des Bewilligungsverfahrens ordnete, ist nicht zu finden. Sicher sind solche Abänderungen nicht beliebig zulässig: Das würde die Baupublikation und das Einspracheverfahren sinnlos machen. Es liegt deshalb eine Lücke vor. Man kann sich fragen, ob sie nicht durch eine analoge Anwendung von § 11 Abs. 3 zu schliessen ist. Dann wären eben nur \"geringfügige\" Abweichungen zulässig, was das Baudepartement als untragbar erachtet. Die Frage der analogen Anwendung von § 11 Abs. 3 kann indessen offen bleiben. Sicher können derart weitgehende Abänderungen, wie sie im vorliegenden Verfahren vorgelegt werden, nicht zulässig sein. Die Genossenschaft spricht in ihrer Vernehmlassung von \"teilweise abgeänderten\" Plänen. In Wirklichkeit handelt es sich um ein ganz neues Projekt. Keiner der dem Verwaltungsgericht eingesandten Pläne stimmt auch nur teilweise überein mit einem der alten Pläne. Es ist keineswegs so, dass nur der Siloturm etwas verkürzt worden wäre; es liegt vielmehr eine ganz neue Gestaltung des Baukörpers vor. Der Grundriss auf dem Situationsplan ist anders. Die Fassaden sind bis in alle Details vollständig umgestaltet. Logischerweise sind auch die Schnitte anders. Das neue Projekt weicht nicht nur aussen, sondern auch in der innern Aufteilung und in der Konstruktion vom alten ab. Vermutlich stimmen alte und neue Pläne in überhaupt keinem Raumelement überein. Dabei ist zu sehen, dass das Ganze wegen seiner Grösse sowohl in ästhetischer wie auch in technischer Beziehung ein heikles Bauvorhaben darstellt. Soll der Grundsatz, dass über Baugesuche in erster Instanz die Gemeinde befindet (§ 2 NBR) und soll das Institut der Baupublikation (§ 7 NBR) nicht zur Farce werden, so muss für eine solche Projektänderung ein neues Baugesuch gestellt werden, das publiziert werden muss. Ein solches neues Projekt muss umfassend baupolizeilich überprüft werden; es geht nicht nur um die Frage, ob es für das Ortsbild immer noch als zu gross erscheint. Es geht nicht an, der zuständigen Gemeindebehörde eine umfassende Überprüfung, bei der es u. a. um die Anwendung von autonomem Gemeinderecht gehen kann, wegzunehmen und sie lediglich als Partei, die sich vernehmen lassen darf, zu begrüssen. Aber auch die sogenannten Nachbarinteressen sind nicht genügend gewahrt, wenn lediglich den bisherigen Einsprechern Gelegenheit gegeben wird, sich mit dem neuen Projekt auseinanderzusetzen und bei der Beschwerdeinstanz Einwendungen zu erheben. Es ist durchaus möglich, dass nun gegenüber dem ganz neuen Projekt andere Leute neue Einwände zu erheben haben. Das Baudepartement verweist in der Vernehmlassung u. a. auf das Institut der Baubedingung (§ 8 Abs. 5 NBR) und darauf, dass mit Baubedingungen und Bauauflagen Abweichungen vom Baugesuch angeordnet werden, ohne dass eine entsprechende Publikation erfolgt. Eine Projektänderung, wie sie hier vorliegt, übersteigt indessen ganz offensichtlich alles, was allenfalls noch auf dem Wege einer Baubedingung oder Bauauflage vorgeschrieben werden könnte. Es liegt eben ein wirklich neues Projekt vor über eine grosse, differenzierte Baute.\nDie Beschwerden sind demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. Der Genossenschaft steht es frei, nun ihr ursprüngliches Projekt vom Baudepartement umfassend überprüfen zu lassen, wie das mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 27. Mai 1975 (SOG 1975 Nr. 23) ermöglicht worden ist. Will sie dagegen auf dem neuen Projekt beharren, bleibt ihr nur der Weg, ein neues Baugesuch zu stellen. Dabei ist aber äusserst fraglich, ob sie sich auch für dieses neue Projekt bezüglich der Notwendigkeit eines speziellen Bebauungsplans im Sinne von § 27 Abs. 3 NBR auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen könnte. Es liegt nahe, dass sie sich nur für das seinerzeit vorgeprüfte Projekt auf die mangelhafte Vorprüfung berufen kann.\nVerwaltungsgericht, Urteil vom 26. September 1976"}