{"Signatur": "SO_OG_003", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "1976-09-26", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_003_ZZ-1976-33_1976-09-26.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=126533&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "3737671c3d31105968f608df992612d1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZZ.1976.33", "Erw. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 26.09.1976 ZZ.1976.33 (Erw. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Jugendgerichtskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Jugendgerichtskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, Abänderung des Bauprojekts ohne neue Publikation"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:55:15", "Checksum": "d4c318f4cee6f6b3f595dd7d2ed32b04", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Jugendgerichtskammer 26.09.1976 ZZ.1976.33 (Erw. 2)\nRegeste:\nAnfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, Abänderung des Bauprojekts ohne neue Publikation\n\nSOG 1976 Nr. 33\n§ 66 VRG; § 11 Abs. 3 NBR.\n- Zur Möglichkeit, gegen \"Zwischenentscheide\" Beschwerde zu erheben (Erw. 2);\n- Wie weit können Bauprojekte im Laufe des Baubewilligungsverfahrens abgeändert werden, ohne dass neu publiziert werden muss? (Erw. 3).\nDie Landwirtschaftliche Genossenschaft Sch. möchte in D. ein Silogebäude erstellen. Dagegen sind zahlreiche Einsprachen erhoben worden. Die Baubewilligung wurde nicht erteilt. Die Bauherrschaft erhob Beschwerde. Im Beschwerdeentscheid erklärte das Baudepartement des Kantons Solothurn das Baugesuch als unzulässig, weil wegen der besondern Höhe des Bauvorhabens ein spezieller Bebauungsplan nötig sei (§ 27 Abs. 3 NBR).Auf Beschwerde der Genossenschaft hin hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 1975 die Verfügung des Baudepartementes auf und wies die Sache zum neuen Entscheid ans Departement zurück (vgl. SOG 1975 Nr. 23). Das Verwaltungsgericht erklärte, das Baugesuch könne wegen des Prinzips von Treu und Glauben (unrichtige behördliche Auskunft) nicht mehr mit der Begründung abgelehnt werden, es fehle an einem speziellen Bebauungsplan im Sinne von § 27 Abs. 3 NBR. Das Baudepartement behandelte nun aber in der Folge nicht mehr die ursprünglich eingelegten Baupläne. Die Bauherrschaft reichte vielmehr dem Baudepartement neue Pläne ein. Das Departement verfügte daraufhin wie folgt:\n\"1 Die Gemeinde hat die Pläne des abgeänderten Bauvorhabens vom 27. Mai bis 10. Juni 1976 auf der Bauverwaltung zur Einsichtnahme aufzulegen.\n2 Die Bauherrin hat das Baugespann den neuen Massen anzupassen.\n3 Die Einsprecher und die Gemeinde können während der Auflagefrist zum abgeänderten Projekt beim Baudepartement schriftlich Stellung nehmen.\"\nDas Departement stellte die Verfügung den seinerzeitigen Einsprechern und der Einwohnergemeinde zu und eröffnete ihnen, dass gegen die Verfügung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne. Innert Frist erhoben einige der ehemaligen Einsprecher sowie die Einwohnergemeinde D. Beschwerde.\n2. Die Genossenschaft macht geltend, es liege gar keine beschwerdefähige Verfügung vor und deshalb könne auf die Beschwerden nicht eingetreten werden. Sie beruft sich auf § 66 VRG. Gewiss liegt kein Entscheid vor, der die Sache materiell oder formell erledigen würde. Es handelt sich vielmehr um einen Zwischenentscheid. Dieser ist aber von wesentlicher Bedeutung. Es ist den Beschwerdeführern, insbesondere auch der Gemeinde, nicht zuzumuten, sich beim Baudepartement an einer Art \"Einspracheverfahren\" zu beteiligen, welches eine genaue Auseinandersetzung mit den vollständig neuen Plänen erfordert, wenn dieses Verfahren gar nicht zulässig und ein neues Baugesuch nötig sein sollte. Das Baudepartement hat in richtiger Erkenntnis der Tragweite der ganzen Angelegenheit seine Verfügung als beschwerdefähig bezeichnet und die Beschwerdemöglichkeit den Einsprechern eröffnet. Somit kann auf die Beschwerden insofern eingetreten werden, als sie geltend machen, das Baudepartement dürfe die neuen Pläne nicht behandeln, es sei ein neues Baugesuch, beziehungsweise eine neue Bauausschreibung nötig."}