ZPO sinngemäss zur Anwendung. Es ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil der Schätzungskommission in den vom Beschwerdeführer angeführten Punkten aufzuheben ist. Die Entschädigung, die aus formeller Enteignung zugesprochen worden ist, bleibt bestehen und ist rechtskräftig. Dagegen ist es Herrn S. unbenommen, bei der Schätzungskommission eine korrekte Klage aus materieller Enteignung einzureichen. Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 1976