Enteignung neu einen Anwalt beizuziehen. Rechtsstreitigkeiten über materielle Enteignungen sind - vor allem wegen der Vorfrage, ob überhaupt der Tatbestand der materiellen Enteignung gegeben ist - schwierige, heikle Prozesse. Es besteht reichlich Anlass, sie verfahrensmässig exakt und sorgfältig durchzuführen. Im Normalfall wird sich empfehlen, in (erlaubter) Abweichung von der Regel des § 61 Abs. 2 VRG einen Rechtsschriftenwechsel durchzuführen. Sofern doch auf einen solchen verzichtet wird, kommt auf Grund von § 58 Abs. 1 VRG das mündliche Verfahren der §§ 218 ff. ZPO sinngemäss zur Anwendung.