Immer ist aber darauf zu achten, dass das zusätzliche Klagebegehren eindeutig und klar zum Ausdruck gebracht und auch protokolliert wird, dass die Gegenpartei Gelegenheit hat, dazu Stellung zu nehmen, und dass, wenn die sofortige Stellungnahme nicht zugemutet werden kann, die Verhandlung verschoben wird. Eine sofortige Stellungnahme ist z. B. dann nicht zumutbar, wenn die formelle Enteignung, wegen der die Verhandlung einberufen worden ist, wie im vorliegenden Fall nur wenige Quadratmeter umfasst, die nachträglich aufgeworfene Frage der materiellen Enteignung dagegen die Entwertung einer bedeutenden Landfläche betrifft, so dass die Gemeinde allen Grund hat, für die Frage der materiellen