Der Kläger kann, wenn diese Voraussetzung gegeben ist, zum vornherein die beiden Ansprüche in einer gemeinsamen Klage vereinigen (objektive Klagehäufung).Es ist aber auch zulässig, wenn der Kläger, der in seinem im Sinne von § 56 Abs. 2 ZPO eingereichten schriftlichen Begehren an die Schätzungskommission nur die Entschädigung aus formeller Enteignung erwähnt hat, an der mündlichen Verhandlung zusätzlich Klage aus materieller Enteignung erhebt. Eine solche zusätzliche Klage kann er natürlich auch dann erheben, wenn nicht er, sondern der Enteigner zuerst an die Schätzungskommission gelangt ist und die Feststellung der Enteignungsentschädigung verlangt hat.