Die Klage aus formeller und die Klage aus materieller Enteignung können - wie im vorliegenden Fall - in einem so engen Rechts- und Sachzusammenhang stehen (Konnexität), dass es zweckmässig und erlaubt ist, sie im selben Verfahren zu beurteilen. Der Kläger kann, wenn diese Voraussetzung gegeben ist, zum vornherein die beiden Ansprüche in einer gemeinsamen Klage vereinigen (objektive Klagehäufung).Es ist aber auch zulässig, wenn der Kläger, der in seinem im Sinne von § 56 Abs. 2 ZPO eingereichten schriftlichen Begehren an die Schätzungskommission nur die Entschädigung aus formeller Enteignung erwähnt hat, an der mündlichen Verhandlung zusätzlich Klage aus materieller Enteignung erhebt.