Eine solche Auslegung widerspräche elementarsten Verfahrensprinzipien und verletzte insbesondere auch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör. Die Klage aus formeller und die Klage aus materieller Enteignung können - wie im vorliegenden Fall - in einem so engen Rechts- und Sachzusammenhang stehen (Konnexität), dass es zweckmässig und erlaubt ist, sie im selben Verfahren zu beurteilen.