es liegen, in der prozessrechtlichen Terminologie gesprochen, verschiedene Klagegründe vor. § 7 Abs. 2 der genannten Verordnung kann auf keinen Fall den Sinn haben, die Schätzungskommission dürfe, wenn aus dem einen der genannten Gründe geklagt wird, von Amtes wegen auch eine Entschädigung aus dem andern Grunde zusprechen. Eine solche Auslegung widerspräche elementarsten Verfahrensprinzipien und verletzte insbesondere auch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör.