Ohne entsprechendes Begehren durfte die Schätzungskommission eine Entschädigung aus materieller Enteignung nicht zusprechen, Sie kann sich für ihr Vorgehen nicht etwa auf § 7 Abs. 2 der Verordnung über das Enteignungsverfahren berufen, wonach die Schätzungsbehörde an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist. Der Anspruch, der aus der Abtretung von Eigentum (formelle Enteignung), und der Anspruch, der aus den Auswirkungen einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung (materielle Enteignung) abgeleitet wird, beziehen sich auf ganz verschiedene Sachverhalte; es liegen, in der prozessrechtlichen Terminologie gesprochen, verschiedene Klagegründe vor.