In seinen Eingaben ans Verwaltungsgericht bestreitet denn auch J. S. die Behauptung der Einwohnergemeinde, die Schätzungskommission habe ohne entsprechendes Begehren des Grundeigentümers die Entschädigung aus materieller Enteignung zugesprochen, nicht. Ohne entsprechendes Begehren durfte die Schätzungskommission eine Entschädigung aus materieller Enteignung nicht zusprechen, Sie kann sich für ihr Vorgehen nicht etwa auf § 7 Abs. 2 der Verordnung über das Enteignungsverfahren berufen, wonach die Schätzungsbehörde an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist.