Die Schätzungskommission ist wegen der Entschädigung, die für die abzutretenden 61 m2 zu leisten ist, angegangen worden. Aus dem Protokoll über die Verhandlung vor der Schätzungskommission ist nicht ersichtlich, dass J. S. das Begehren gestellt hätte, es sei ihm, abgesehen von der Entschädigung für das abzutretende Land, eine Entschädigung auszurichten für den Schaden, der ihm durch die Eigentumsbeschränkung - und zwar nicht allein auf den abzutretenden 61 m2, sondern auf dem ganzen Grundstück -- entstanden sei.